Wann darf er nicht eingreifen?

Wann darf er nicht eingreifen?

Wenn ein legitimes Interesse nicht vorhanden ist oder die interessierte Partei nicht festgestellt wurde. Ebenfalls darf er nicht eingreifen, wenn eine böse Absicht offensichtlich ist oder das Verwaltungsverfahren missbräuchlich benutzt werden soll, mit dem Ziel, die öffentliche Verwaltung zu belästigen.
Der Ombudsmann des Bürgers darf nicht eingreifen, wenn die Beschwerden in der Kompetenz des europäischen Ombudsmannes, des allgemeinen Ombudsmannes oder des "Sachverwalters für Schadensersatzrecht" der selbständigen Gemeinde liegen.
Ausserdem darf er in keinem Fall eingreifen, der bereits bei einem Gericht eingereicht  ist. Sollte ein Gericht eingreifen, nachdem der Ombudsmann des Bürgers bereits seine Massnahmen initiiert hat, muss er sofort die bereits initiierte Tätigkeit unterbrechen.
 

Datum der letzten Änderung: 9. März 2023


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